|
|
Satzungen Verordnungen §
|
S A T Z U N G
über die öffentliche Bestattungseinrichtung
der Stadt Gefrees
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Vom 14.09.2009
Die Stadt Gefrees erlässt aufgrund der, Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeinde- ordnung für den Freistaat Bayern - GO - folgende Satzung:
ERSTER T E I L
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§1
Gegenstand der Satzung
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Stadt als eine öffentliche Einrichtung
a) die städtischen Friedhöfe Stein und Streitau,
b) die städtischen Leichenhäuser Gefrees, Stein und Streitau.
ZWEITER TEIL
Der städtische Friedhof
§ 2
Widmungszweck
Die städtischen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege des Andenkens gewidmet.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Die städtischen Friedhöfe werden von der Stadt (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.
§ 4
Bestattungsanspruch
(1)Auf den städt. Friedhöfen ist die Beisetzung
1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner
2. der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen,
zu gestatten.
(2)Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3)Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
§ 5
Öffnungszeiten
(1)Die städtischen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben.
(2)Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 28) untersagen.
§ 6
Verhalten im Friedhof
(1)Jeder Besucher des städtischen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.
(2)Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3)Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
2. zu rauchen und zu lärmen;
3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie von der Stadt zugelassene Fahrzeuge;
4. ohne Genehmigung der Stadt Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
5. Während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
6. Wege. Plätze und Gräber zu verunreinigen.
7. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen;
8. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten;
9. unpassende Gefäße auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen;
10. fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Stadt und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren.
§ 7
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1)Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem städtischen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
(2)Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt und dem städt. Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(3)Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 3 im erforderlichen Umfang gestattet.
Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(4)Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Stadt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen der Stadt verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
DRITTER TEIL
Die einzelnen Grabstätten
Die Grabmäler
§ 8
Allgemeines
(1)Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2)Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-Belegungsplan, der bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.
§ 9
Arten der Grabstätten
(1)Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Einzelgrabstätten (Reihengrabplätze)
- Familiengrabplätze (Wahlgräber)
- Urnengrabplätze
- Gruften
(2)Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Stadt dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) einen Reihengrabplatz zu.
§ 10
Reihengrabplätze
(1)Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 24) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2)In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.
(3) Es werden eingerichtet
a) Reihengräber für Kinder,
b) Reihengräber für Jugendliche und Erwachsene.
§ 11
Wahlgräber
(1)Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 24), längstens für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2)Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Jedes Familiengrab besteht aus 2 Grabstellen. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Stadt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(4)Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Stadt entsprechend umgeschrieben.
(5)Der jeweilig Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Stadt anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6)Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Stadt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(7)Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
§ 12
Urnengräber (Aschenbeisetzungen)
(1)Urnengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 24) bereitgestellt werden.
(2) Die Urnenbeisetzung ist der Stadt (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet sein. Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden.
(4) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (§ 11 Abs. 3) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Quadratmeter.
Im Übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlgräber (§ 11).
(5) Wird von der Stadt entsprechend § 11 Abs. 7 über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 13
Gruften
(1)Familiengräber können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Stadt (§ 16) als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.
(2)Soweit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber (§ 11) entsprechend.
§ 14
Größe der Gräber
(1)Die einzelnen Grabstellen haben in der Regel folgende Ausmaße
- für Kinder
Reihengräber Länge 1,20 Meter
Breite 0,60 Meter
- für Jugendliche und Erwachsene:
Familiengräber Länge 2,25 Meter,
Breite 2,20 Meter,
Reihengräber Länge 2,00 Meter
Breite 0,90 Meter,
- Urnengräber Länge 1,00 Meter
Breite 0,60 Meter,
(2)Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle (gemessen von Außenkante zu Außenkante)
beträgt 0,30 m.
(3)Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt
bei Kindern wenigstens 0,90 Meter,
bei jugendlichen und erwachsenen Personen wenigstens 1,30 Meter.
(4)Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,50 Meter.
§ 15
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1)Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2)Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) über 1 m Höhe auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.
(3)Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet.
(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 – 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 6 Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Stadt auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Stadt befugt, die Grabstätte einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(5) Bei Familiengräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 27 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Stadt die in Abs. 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
§ 16
Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Stadt. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher schriftlich bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10
mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,
- bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals.
Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3)Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(4)Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Stadt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 17
Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1)Grabmäler dürfen, in der Regel, folgende Ausmaße nicht überschreiten:
1. bei Kindergräbern Höhe 0,75 m, Breite 0,50 m,
2. bei Reihengräbern Höhe 1,00 m, Breite 0,70 m,
3. bei Familiengräbern Höhe 1,30 m, Breite 2,00 m,
4. bei Urnengräbern Höhe 0,60 m, Breite 0,40 m.
(2) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
1. bei Kindergräbern 0,10 m,
2. bei Reihengräbern 0,10 m,
3. bei Familiengräbern 0,10 m,
4. bei Urnengräbern 0,10 m.
(3) Grabeinfassungen bzw. Grababdeckungen aus Gestein oder steinähnlichen Werkstoffen dürfen nur in gesondert für diese Gestaltung von der Stadt ausgewiesene Grabfelder verlegt werden.
§ 18
Gestaltung der Grabmäler
(1)Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des städtischen Friedhofs Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Stadt ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
(2)Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.
§ 19
Standsicherheit
(1)Jedes Grabdenkmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gründet werden.
(2) Der Antragsteller bzw. Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3)Stellt die Stadt Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4)Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 20
Entfernung der Grabmäler
(1)Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 24) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Stadt entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Stadt zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von
3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt.
VIERTER TEIL
Das städtische Leichenhaus
§ 21
Benutzung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen von Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheiten) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
FÜNFTER TEIL
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 22
Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung
des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle
haben grundsätzlich durch ein anerkanntes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
SECHSTER TEIL
Bestattungsvorschriften
§ 23
Anzeigepflicht
(1)Bestattungen auf dem städtischen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2)Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 24
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen und Aschenreste beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10.Lebensjahr 15 Jahre.
§25
Umbettung
(1)Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2)Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3)Umbettung und Ausgrabungen zum Transport nach auswärts, dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt durch ein zugelassenes Bestattungsunternehmen vorgenommen werden.
SIEBTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
§ 27
Anordnungen im Einzelfall; Zwangsmittel
(1)Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2)Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 28
Inkrafttreten
(1)Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Satzung über die städtischen Bestattungseinrichtungen vom 20.09.2001 außer Kraft.
Gefrees, den
Stadt Gefrees
Harald Schlegel
1.Bürgermeister






