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Satzungen Verordnungen §
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Verordnung
über das Verbrennen holziger Gartenabfälle
innerhalb geschlossener Ortschaften
Die Stadt Gefrees erlässt auf Grund des § 4 Abs. 4 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflADfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1984 (GVBl. S. 100) mit Stadtratsbeschluss vom 27.09.1984 folgende
Verordnung
§ 1
Verbrennen holziger Gartenabfälle
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Gefrees dürfen pflanzliche Gartenabfälle, die wegen ihres Holzgehaltes nicht genügend verrotten können (holzige Gartenabfälle), insbesondere Reisig, Zweige und Äste in trockenem Zustand, auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden.
§ 2
Verbrennungszeitraum
Das Verbrennen nach § 1 ist nur in der Zeit vom 16. März bis 30. April und vom 1. Oktober bis 31. Oktober eines jeden Jahres zulässig.
§ 3
Schutzmaßnahmen
Das Verbrennen ist nur an Werktagen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung, sowie ein übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden, brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen ist.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig pflanzliche Abfälle aus Gärten verbrennt, ohne dass die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Nr. 4 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes, die mit einer Geldbuße bis 100.000,-- DM belegt werden kann.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gefrees, den 10.01.1985
Rudolf Ruckdeschel
1. Bürgermeister






